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RR 2001 012

Regierungsrat — RR 2001 012

Zg Regierungsrat · 2001-08-14 · Deutsch ZG

Art. 16 Abs. 3 BV; NISV.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

vate Trägerschaft geführt wird. Die Zonenkonformität des Jugendcafés ist ohne weiteres gegeben. Die Beschwerde ist in diesem Umfang unbegründet und deshalb abzuweisen. Regierungsrat, 15. Mai 2001 Art. 16 Abs. 3 BV; NISV Aus den Erwägungen:

3. Der Gemeinderat geht davon aus, dass Mobilfunkanlagen gesundheits- schädigend sein sollen. Zudem sei er von der Gemeindeversammlung am

19. Juni 2000 beauftragt worden, keine weiteren Anlagen mehr zu bewilli- gen.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV; SR

101) hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allge- mein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die Informa- tionsfreiheit ist bis anhin in der Lehre und Rechtsprechung als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht des Bürgers anerkannt und mit der Überarbei- tung als Grundrecht in die neue Bundesverfassung aufgenommen worden. Bestandteil der Informationsfreiheit ist unter anderem auch die Empfangs- freiheit (BGE 120 Ia 66, E 4a). Unter deren Schutz stehen insbesondere die als Übertragungsmittel dienenden Antennen. Dabei soll es keinen Unter- schied machen, um welche Art es sich bei diesen Antennen handelt. Die In- formationsfreiheit ist indes nicht unbegrenzt. Sie kann im Spannungsfeld mit der Raumplanung und dem Natur- und Landschaftsschutz stehen, de- nen ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Es ist dabei vor allem Sache der Gesetzgebung, Grundrechte und öffentliche wie private Interessen so abzu- wägen, dass namentlich den verfassungsrechtlichen Anliegen in einem aus- gewogenen Verhältnis Rechnung getragen wird.

b) Der Bundesrat hat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisie- render Strahlung (NISV; SR 814.710) am 23. Dezember 1999 beschlossen und auf 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Grundsätzliche Diskussionen über die Schädlichkeit der nichtionisierenden Strahlung und die Höhe der Grenz- werte haben damit in einem Bewilligungsverfahren keinen Platz mehr. Fus- send auf der Schädlichkeit und Lästigkeit der nichtionisierenden Strahlung und gestützt auf nationale und internationale Gutachten, auf die Meinung von Fachgremien und auf Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer hat der Bundesrat die Immissionsgrenzwerte festgesetzt. Diese stimmen mit den internationalen Grenzwerten überein. Zusätzlich setzte der Bundesrat Anlagegrenzwerte für Orte mit empfindlicher Nutzung fest, wobei diese die Immissionsgrenzwerte noch um das 10-fache unterschreiten. Der Bundesrat 218

hat dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit er- höhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere beur- teilt und von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 13 Um- weltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01). Es steht weder dem Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren, noch dem Regierungsrat im Rahmen dieses Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zu, die NISV samt Grenzwerten zu hinterfragen. Nachdem der Bundesrat von seiner Verord- nungskompetenz Gebrauch gemacht hat, können weder die Kantone und erst recht nicht die Gemeinden eigene Vorschriften erlassen (BGE 126 II 399). Es ist den Kantonen namentlich untersagt, neue Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festzulegen. Auch eine Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung eines Feldstärken- oder eines Belastungskatasters lässt sich weder aus der neuen NISV, noch direkt aus dem USG, noch aus dem Raumplanungsgesetz vom 22.Juni 1979 (RPG; SR 700) ableiten. Nachdem die Anwendung der NISV sowie der darin geschriebenen Grenz- werte feststehen, wird nachfolgend zu prüfen sein, ob diese Grenzwerte ein- gehalten sind.

4. Die NISV regelt die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz, die beim Be- trieb von einzelnen ortsfesten Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von ei- ner Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Als einzelne An- lage gelten alle Sendeantennen für die Funkdienste, welche auf demselben Masten angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammen- hang stehen, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes (Ziff.62 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Nur die Immissionen dieser Anlagen sind demnach als Einzelanlage zu beurteilen. Demgegenüber muss der Immissionsgrenzwert überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Das bedeutet, dass die Gesamtimmissionsbelastung sämtlicher, nicht- ionisierende Strahlung emittierender Anlagen mit oder ohne räumlichen Zusammenhang am Immissionsgrenzwert zu messen sind. Daraus erhellt, dass sich die NISV mit dem Anlagegrenzwert auf Emissionsbegrenzung von Einzelanlagen sowie mit dem Immissionsgrenzwert auf Immissionsbekämp- fung sämtlicher Anlagen an jenen Orten bezieht, an dem sich Menschen auf- halten können. Bei der Errichtung einer Antennenanlage, für die Anhang 1 der NISV eine Emissionsbegrenzung festlegt, muss deren Inhaber der Behörde im Be- willigungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dabei handelt es sich um eine Unterlage ähnlich einem Baugesuchsformu- lar. Das Standortdatenblatt setzt keine Grenzwerte fest. Das BUWAL hat am

20. Oktober 1998 ein Standortdatenblatt für die Beurteilung der NIS-Immis- sionen neuer Basisstationen von GSM-Mobilfunknetzen veröffentlicht. Die- ses Standortdatenblatt ist zwar noch als Entwurf bezeichnet, trotzdem fand 219

es bis heute schweizweit zur Deklaration und Beurteilung der Immissionen Anwendung. Mit Hilfe dieses Standortdatenblattes werden seit Ende 1998 alle GSM-Mobilfunkantennengesuche geprüft und bewilligt. Dieses Stand- ortdatenblatt hat bereits in vielen Beschwerdeverfahren – selbst vor Bun- desgericht – standgehalten. Trotzdem stellt es keine Rechtsvorschrift dar. Im März 2001 hat nun das BUWAL ein überarbeitetes Standortdatenblatt für die Beurteilung von GSM-, UMTS- und WLL-Antennenanlagen vorge- stellt. Es hat dieses Standortdatenblatt bei interessierten Fachkreisen sowie bei den kantonalen Fachstellen bis Ende Mai 2001 in eine erste Vernehmlas- sung gegeben. Gleichzeitig wurde auch ein neues Berechnungsmodell prä- sentiert, in welchem ein Vorsorge-Faktor zwei eingebaut werden soll. Dieses neue Standortdatenblatt sowie das Berechnungsmodell – selbstverständlich nach Berücksichtigung sämtlicher Stellungnahmen – sollen voraussichtlich im Herbst 2001 das bisherige Standortdatenblatt vom 20. Oktober 1998 er- setzen. Da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind – soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (§47 Abs. 2 VRG) –, ist bis zur Gültigkeit des neuen und bis zur Aufhebung des alten das bisherige Standortdatenblatt mit dem darin enthaltenen Berechnungsmodell anwendbar.

5. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Standortdatenblatt geht hervor, dass die frequenzabhängigen Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 zur NISV eingehalten sind. Das detaillierte Standortdatenblatt ist vollständig ausgefüllt und die Berechnungen sind korrekt durchgeführt wor- den. Die NISV legt neu Anlagegrenzwerte für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung fest. Bei Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich im Fre- quenzbereich um 1800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich sen- den, liegt der Anlagegrenzwert bei 6.0 V/m (Ziff. 64 Anhang 1 zur NISV). Dieser Anlagegrenzwert ist bei Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhal- ten. Orte mit empfindlicher Nutzung sind Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, namentlich auch öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze, ausser- dem Schulen und Altersheime. Des Weitern gehören dazu diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen die vorgenannten Nut- zungen zulässig, jedoch noch nicht realisiert sind (Art. 3 Abs. 3 NISV). An- hand der Angaben im korrekt ausgefüllten Standortdatenblatt ist auch der Anlagegrenzwert bei den Orten mit empfindlicher Nutzung vorliegend ein- gehalten. Aus diesen Gründen sind durch die nichtionisierende Strahlung der geplanten Mobilfunkantennenanlage auch auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Bevölkerung kann nach heutigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Änderungen an der Mobil- funkantennenanlage, insbesondere die Erhöhung der Sendeleistung, bedür- fen jedoch einer erneuten Bewilligung. 220

Die geplanten Richtstrahlverbindungen werden zwar vorliegend nicht er- wähnt, trotzdem ist nachfolgend auf diese Anlagen auf dem Dach derselben Liegenschaft kurz einzugehen: Vorliegend handelt es sich um eine Richt- strahlanlage im Frequenzbereich von 18 bis 38 GHz, was dem heute gängi- gen Frequenzbereich für kurze Richtstrahlverbindungen entspricht. Dank der höheren Strahlenbündelung bei diesen Frequenzen sind bei solchen An- lagen nur sehr niedrige Sendeleistungen notwendig. Die Richtstrahlverbin- dungen dienen der drahtlosen Datenübermittlung zwischen zwei Orten mit Sichtverbindung. Die Mikrowellen lassen sich durch Parabolspiegel so stark bündeln, dass der Grossteil der abgestrahlten Leistung in einem engen Strahl von weniger als einem Winkelgrad konzentriert wird und sich der Strahl geradlinig zwischen Sende- und Empfangsantenne ausbreitet. Der Im- missionsgrenzwert im Frequenzbereich 2 bis 300 GHz beträgt 10 W/m2. Bei der grössten Richtstrahlanlage der Schweiz, St. François in Lausanne, erga- ben Messungen eine 30’000 fache Unterschreitung dieses Immissionsgrenz- wertes. Die Immissionsbelastung der Bevölkerung durch Richtstrahlanlagen liegt deshalb in aller Regel mindestens 30’000 mal unter dem Immissions- grenzwerte der NISV. Vorliegend handelt es sich um eine viel kleinere Anla- ge, weshalb eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Störung des Wohlbefindens durch diese Immissionen erst recht ausgeschlossen werden kann. Daraus erhellt, dass die Immissionen der fraglichen Mobilfunkanlage, d.h. der Antennen samt Richtstrahlsender, weder schädlich noch lästig sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Immissionen weder Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Le- bensräume gefährden noch die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheb- lich stören können. Die fragliche Anlage entspricht den Vorgaben der NISV und ist unbedenklich. Es ist nun nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls im Sinne der Vorsorge die Mobilfunkanlage an einen anderen Standort verschoben werden müsste oder ob aufgrund des Vorsorgeprinzips weitere Bedingungen und Auflagen zu beschliessen sind.

6. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG; Art. 4 Abs. 1 NISV). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissio- nen im Rahmen dieser Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Dem Vorsorgeprinzip der Umweltschutzgesetzgebung liegt der Präventions- gedanke zugrunde. Bezogen auf seinen Anwendungsbereich ist das Vorsor- gegebot nicht bloss ein konzeptioneller Entscheid, sondern ein verbindlicher Rechtssatz. Dies eröffnet der rechtsanwendenden Behörde einen grossen Er- messensspielraum. Dieser Ermessensspielraum findet aber jeweils bei der Abwägung wirtschaftlicher und umweltbezogener Interessen dort seine 221

Grenze, wo das Vorsorgeprinzip verletzt wird. Der Anwendungsbereich des Vorsorgeprinzips deckt sich mit dem Sachbereich jener Umweltvorschriften, die der Verhinderung neuer bzw. der Reduktion bestehender schädlicher und lästiger Einwirkungen dienen (Rausch, Kommentar USG, N 18 ff. zu Art.1). Der rechtlich massgebliche Stand der Technik wird erst dadurch hin- reichend bestimmt, dass die Emissionsbegrenzung nicht nur technisch, son- dern auch betrieblich möglich sein muss. Erst die Verbindung der beiden Anforderungen lässt eine Aussage über den nötigen Reifegrad einer be- stimmten Technologie zu. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG wird nicht nur aufgrund der Gegebenhei- ten der einzelnen Betriebe erfolgen können; entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse innerhalb bestimmter Kategorien oder Branchen. Bei der Beur- teilung soll in der Regel der mittlere gut geführte Betrieb als Massstab die- nen (Schrade/Loretan, Kommentar USG, N 19 ff. zu Art. 11). Die Umschreibung des Vorsorgeprinzips in Art. 11 Abs. 2 USG enthält mit ihrer Rücksichtnahme auf das technisch und betrieblich Mögliche und das wirtschaftlich Tragbare eine gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, welcher als Verfassungsprinzip bei allen staatlichen Tätigkeiten zu beachten ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit müs- sen jedoch immer zwei Seiten gegeneinander abgewogen werden. Die Ver- hältnismässigkeit ist nur gewahrt, wenn die öffentlichen Interessen an der Durchführung der Massnahme die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen. Die Anordnungen zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 USG müssen den in Art. 12 Abs. 1 USG abschliessend aufgezählten Mass- nahmen entsprechen. Unter dem Aspekt der Vorsorge dürfen keine Vorkeh- ren verlangt werden, welche die Anlage als solche in Frage stellen. Als Mass- nahmen zur Begrenzung der elektronischen Felder im Sinne der Vorsorge fallen bei Sendeanlagen, insbesondere bei Mobilfunkanlagen, die Wahl von Standorten in Betracht, welche möglichst von Orten mit empfindlichen Nut- zungen, insbesondere von Aufenthaltsräumen von Personen, entfernt sind. Des Weitern spielt die Wahl eines geeigneten Antennentyps sowie die Aus- rüstung mit einer Regelung eine Rolle, welche die Sendeleistung automa- tisch an den jeweiligen Bedarf anpasst (Robert Wolf, Elektrosmog: Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, in: URP 1996, S. 102 ff.).

a) Der Kanton Zug geht beim Aufbau der Mobilfunknetze und bei der Festlegung der Antennenstandorte von folgender Kaskade aus: Mobilfunk- antennenanlagen sollen in erster Linie wegen des grösseren Abstandes zu Orten mit empfindlichen Nutzungen ausserhalb der Bauzonen, jedoch dort vornehmlich auf Gemeinschaftsanlagen erstellt werden. Selbstverständlich muss ausserhalb der Bauzonen bei Neuanlagen die Standortgebundenheit gegeben sein. Demgegenüber wird die Montage von Mobilfunkantennenan- lagen an bestehenden Gemeinschaftsanlagen ausserhalb der Bauzonen als blosse teilweise Änderung bewilligt werden können. Ist ein Standort ausser- 222

halb der Bauzonen jedoch nicht möglich, sollen die Mobilfunkantennen vor- ab in der Industrie- und Gewerbezone, erst in zweiter Linie in der Wohn- und Gewerbezone gebaut werden. Sind Standorte in diesen Zonen nachge- wiesenermassen technisch oder rechtlich nicht möglich, können Anlagen in der Wohnzone errichtet werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass sie nicht in die Nähe von Kindergärten und -spielplätzen, Schulhäusern, Alters- heimen oder Spitäler zu stehen kommen. Die Beschwerdeführerin will ihre Antennenanlage auf dem Dach der Lie- genschaft ... (GS Nr. ...) in Unterägeri erstellen. Die Liegenschaft befindet sich in der Industrie- und Gewerbezone. Die Mobilfunkantennenanlage stellt eine technische Infrastrukturbaute zur Sicherstellung der Telekommu- nikation dar. In Bezug auf die Strahlenbelastung handelt es sich um einen günstigen Standort. Deshalb hat das Amt für Umweltschutz in seiner Beur- teilung des Gesuches zu Handen des Bauamtes vom 18. Dezember 2000 die- sen Standort positiv gewertet. Die Bauherrschaft ist fussend auf der obge- nannten Kaskade zum Schluss gekommen, dass vorliegend nur ein Standort innerhalb der Industrie- und Gewerbezone in Frage kommt. Wie bereits dargelegt, sind bei diesem Standort sämtliche Vorgaben der NISV eingehal- ten, namentlich der Anlagegrenzwert bei sämtlichen benachbarten Räumen mit empfindlicher Nutzung. Eine Verschiebung der Antennenanlage auf ei- nen anderen Standort drängt sich auch deshalb nicht auf. Trotzdem ist die Strahlenbelastung für die Umgebung nicht derart unbedeutend, dass noch von einem sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfall gesprochen werden kann. Nachfolgend bedarf es noch der Prüfung, in welchem Umfang dem Vor- sorgeprinzip Rechnung zu tragen ist.

b) Basisstationen für das Mobilfunknetz können mit einer Automatik, dem sogenannten «Down-Link-Power-Control»-System, versehen werden, welche die Sendeleistung der Anlage stets auf den Bedarf der momentan übermittelten Gespräche beschränkt. Solche Einrichtungen gehören heute zum Standard und müssen bei der Erstellung neuer Stationen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zwingend eingebaut werden. Im Übrigen drängen sich angesichts der Unterschreitung der massgebenden Richtwerte für die stritti- ge Antennenanlage keine weiteren emissionsbeschränkenden Massnahmen im Sinne der Vorsorge auf. Damit ergibt sich nun aber, dass die Mobilfunkantennenanlage auf der Liegenschaft ... in ... von der Vorinstanz zu Unrecht nicht bewilligt worden ist. Dem Gemeinderat steht im Bewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen nur wenig Entscheidungsfreiheit zu. Diesen engen Handlungsspielraum muss er ausschöpfen. Zu Unrecht hat der Gemeinderat die Bewilligung ge- stützt auf gesundheitliche Bedenken sowie insbesondere gestützt auf den Auftrag der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2000 verweigert. Dieser Auftrag ist im Übrigen bundesrechtswidrig. Es geht nicht an, Mobilfunkanla- 223

gen einzig aus politischen Gründen oder wegen einer Einsprachenflut zu verweigern und den «Schwarzen Peter» den Rechtsmittelinstanzen weiterrei- chen zu wollen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

7. Bei diesem Ausgang würde es sich erübrigen, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Sache wäre grundsätzlich an den Ge- meinderat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weil nun aber die Beschwer- deführerin die Erteilung der Baubewilligung durch den Regierungsrat ver- langt, dies jedoch trotz der vollständigen Überprüfungsbefugnis des Regie- rungsrates im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht seine Aufgabe sein kann, sind nachfolgend auch die weiteren Rügen zu prüfen.

8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gebäudehöhe durch den auf dem Dach notwendigen Container nicht verletzt sei. Der Container auf dem Dach könne weder als Vollgeschoss noch als Dach qualifiziert wer- den. Er gelte als technisch bedingte Dachaufbaute, welche bei der Berech- nung der Gebäude- und der Firsthöhe unbeachtlich sei. Der Gemeinderat glaubt, eine Verletzung der Vorschriften über die Ge- bäudehöhe zu erkennen. Mit einer Gebäudehöhe von über 20 m überschreite die Baute die für die Industrie- und Gewerbezone maximal zulässige Ge- bäudehöhe von 10.5 m fast um das Doppelte. Weil es sich dabei nicht um dem Gebäude dienende, technisch bedingte Installationen handle, könne die Antennenanlage nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz verkennt offenbar, dass Dachaufbauten und dergleichen bei der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben. Sie könnten allenfalls bei der Firsthöhe ins Gewicht fallen. Diesbezüglich äussert sich aber §16 Abs. 2 Bauordnung der Gemeinde Unterägeri vom 21. März 1988 (BO Unterägeri). Danach fallen technisch bedingte Installationen, Antennen, Sonnenkollektoren, Lüftungsrohre, Kamine, Liftaufbauten und dergleichen bei der Berechnung der Firsthöhe ausser Betracht und sind in die Dachgestaltung miteinzubezie- hen. Zu diesen Bauten und Anlagen zählen grundsätzlich Einrichtungen, welche dem Gebäude selbst dienen. Mit der fraglichen Mobilfunkantennen- anlage wird die Firsthöhe nicht verändert, unabhängig davon, ob die Anten- nen dem Haus selbst oder auch anderen Zwecken dient. Die BO Unterägeri enthält nur für Anlagen der Haustechnik spezielle Bauvorschriften bezüglich Grösse und Standort auf den Dächern. Zu Antennen des Mobilfunks bzw. zu Anlagen auf Dächern, welche nicht nur dem jeweiligen Gebäude dienen, äussert sie sich nicht. Solche Einrichtungen sind demnach grundsätzlich zulässig, sofern ihnen nicht die Eingliederung, der Denkmal- oder des Orts- bildschutzes entgegenstehen (Regierungsratsbeschluss vom 6. Juni 2000 i.S. R.Q). Weder gebieten bei der fraglichen Liegenschaft das Verunstaltungsverbot noch das Eingliederungsgebot einen Verzicht auf die Mobilfunkantenne, we- der steht das Haus unter Denkmalschutz noch liegt es in einer Ortsbild- 224

schutzzone. Das Gebäude samt Mobilfunkantenne entspricht den Vorgaben der BO Unterägeri vollumfänglich. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde begründet und deshalb gutzuheissen. Regierungsrat, 14. August 2001

6. Strassenverkehr Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und vorsorgliches Mofa-Fahrverbot – Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 185) muss selbst bei Personen, die bis anhin nicht durch Fahren in alkoholisier- tem Zustand aufgefallen sind, die Fahreignung abgeklärt werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.500/ 00 oder mehr ein Motorfahr- zeug gelenkt haben. Ein blosser, einfacher Entzug des Führerausweises ge- nügt in derartigen Fällen nicht, weil ein solcher Promillewert eine sehr hohe Alkoholtoleranz voraussetzt, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängig- keit hinweist. Gestützt auf Art. 14, 16 und 17 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 30 bis 33 sowie Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) erliess die Sicherheitsdi- rektion folgende Verfügung ......... Aus den Erwägungen: A. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zug vom 4. Juni 2001 geht her- vor, dass X. gleichentags zur Mittagszeit, ca. 12:25 Uhr, auf der Zugerstrasse in Unterägeri als Lenkerin des Personenwagens infolge Nichtgewährens des Vortritts mit zwei Fussgängerinnen kollidierte, die auf dem Fussgängerstrei- fen die Zugerstrasse überqueren wollten. X. lenkte den Personenwagen in angetrunkenem Zustand; aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 8. Juni 2001 ist zu entnehmen, dass die rückgerechnete Blutalkoholkon- zentration im Minimalwert 2,300/ 00 und im Maximalwerl 2,900/ 00, ergab. Aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 4. Juni 2001 geht hervor, dass das Verhalten von X ruhig und das Gesicht sowie die Sprache unauffäl- lig gewesen seien. Auch das Gleichgewicht (Romberg, Strichgang, Finger- Finger-Probe) seien sicher und präzise gewesen. Nach Einschätzung des Arztes schiene X zudem nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben. 225